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 Home > Steuerabzug für Abonnamente Donnerstag 2.9.2010

Informationen zum Steuerabzug für Abonnemente des öffentlichen Transportdienstes

(Art. 1, Absatz 309 des Gesetzes Nr. 244 vom 27. Dezember 2007 abgeändert durch das Gesetz Nr 203 vom 22. Dezember 2008 Art. 2, Absatz 7)

Das Gesetz Nr 203 vom 22. Dezember 2008 (Finanzgesetz 2009) hat mit dem Art. 2, Absatz 7 die Steuerbegünstigung für die getätigten Spesen für den Erwerb von Abonnements des öffentlichen Transportdienstes, welche mit dem Gesetz Nr. 244 vom 27.12.2007 Art. 1, Absatz 309 eingeführt wurden, verlängert.

Im besonderen wird ein IRPEF-Steuerabzug von 19% der Bruttosteuer für die innerhalb des 31.12.2009 getätigten Spesen, für den Erwerb von Abos für die Dienste "des öffentlichen Nah-, Regional- und Interregionalverkehrs" im Ausmass von maximal 250,00 Euro (mit einer Steuerersparnis also bis zu 47,50 Euro) anerkannt.

Der Abzug steht auch zu, wenn die Spesen im Interesse für zu Lasten lebende Familienmitglieder, im Sinne des Art. 12 des Einheitstextes der Einkommenssteuer, getätigt wurden.

Spesen, die das Recht auf Steuerabzug geben

Zum Zwecke der Prüfung des Steuerabzuges versteht man als "Abonnement" eine Fahrkarte, die dem ermächtigten Inhaber erlaubt, eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten, für mehrere Tage, auf einer festgelegten Fahrstrecke oder auf dem gesamten Netz, in einem definierten Zeitraum, durchzuführen.

Der Abzug steht nur für die im Jahr 2009 getätigten Spesen und in Anwendung des Kassaprinzipes, zu.

Es ist nötig, festzuhalten, dass der maximale Abzug von 250,00 Euro, auf die insgesamt vom Steuerzahler für das eigene Abonnement und jenes, der zu Lasten lebenden Familienmitglieder getätigten Spesen, zu verstehen ist.

Unterlagen für die Inanspruchnahme des Steuerabzuges

Zunächst ist der Steuerzahler verpflichtet den Fahrschein aufzubewahren.

Auf dem persönlichen Fahrschein, den der Steuerzahler verpflichtend aufbewahren muss, müssen die Dauer des Abos und die getätigten Kosten angeführt sein.

Zwecks Beweises, dass die Spesen im Jahre 2009 getätigt wurden, muss vom Steuerzahler auch die eventuelle Dokumentation, die beim Betreiber des Transportdienstes angefragt werden kann, mit Bescheinigung des Zahlungsdatums, aufbewahrt werden.

Diese Bescheinigung, muss die wesentlichen Angaben enthalten, um den Fahrschein identifizieren zu können und jede andere nützliche Information, um die erbrachte Dienstleistung festzustellen (Angabe des Benutzers, Zeitraum der Gültigkeit, Datum und Betrag der getätigten Ausgabe).

Wenn der erworbene Fahrschein nicht nominativ ist, aber dennoch die Form eines Abos hat, ist der Betreiber des Dienstes nicht verpflichtet, eine Dokumentation auszustellen. Für das anzuwendende Verfahren, kann der Benutzer des Dienstes auf den zweiten Teil des betreffenden Rundschreibens (3.2. Titolo di viaggio non nominativo) zurückgreifen.

Der Betreiber des integrierten Transportverbundsystems der Autonomen Provinz Bozen, sorgt ab dem 15. Januar 2010, für die Ausstellung einer namentlichen Erklärung, mit Angabe des Erwerbsdatums und des betreffenden Betrages aller, im Jahr 2009 erworbenen Vorzugsfahrscheine, an alle antragstellenden Fahrgäste.

Die Arten der betroffenden Abos sind:

Die Entgegennahme der Anfragen erfolgt:

  • an den Fahrschaltern des integrierten Transportverbundsystems, mittels Ausfüllen eines vorgesehenen Vordruckes, unter Angabe der Erkennungsdaten des Abos, der Steuernummer des betreffenden Fahrgastes, der Adresse zur Aushändigung der Erklärung und die Genehmigung für die Verarbeitung der persönlichen Daten im Sinne der geltenden Privacygesetze;
  • online auf der Website: Online-Antrag um Zertifizierungs-Dokumentation. Mittels dieser Möglichkeit ist die direkte Ausstellung der Erklärung und die gleichzeitige Genehmigung zur Verarbeitung der persönlichen Daten möglich
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