(Art. 1, Absatz 309 des Gesetzes Nr. 244 vom 27. Dezember 2007
abgeändert durch das Gesetz Nr 203 vom 22. Dezember 2008 Art. 2, Absatz 7)
Das Gesetz Nr 203 vom 22. Dezember 2008 (Finanzgesetz 2009) hat mit dem
Art. 2, Absatz 7 die Steuerbegünstigung für die getätigten
Spesen für den Erwerb von Abonnements des öffentlichen
Transportdienstes, welche mit dem Gesetz Nr. 244 vom 27.12.2007
Art. 1, Absatz 309 eingeführt wurden, verlängert.
Im besonderen wird ein
IRPEF-Steuerabzug von 19% der Bruttosteuer
für die innerhalb des 31.12.2009 getätigten Spesen,
für den Erwerb von Abos für die Dienste "des
öffentlichen Nah-, Regional- und Interregionalverkehrs"
im Ausmass von maximal 250,00 Euro
(mit einer Steuerersparnis also bis zu 47,50 Euro) anerkannt.
Der Abzug steht auch zu, wenn die Spesen im Interesse für zu
Lasten lebende Familienmitglieder, im Sinne des Art. 12 des
Einheitstextes der Einkommenssteuer, getätigt wurden.
Spesen, die das Recht auf Steuerabzug geben
Zum Zwecke der Prüfung des Steuerabzuges
versteht man als "Abonnement" eine Fahrkarte, die dem
ermächtigten Inhaber erlaubt, eine unbegrenzte Anzahl von Fahrten,
für mehrere Tage, auf einer festgelegten Fahrstrecke oder auf dem
gesamten Netz, in einem definierten Zeitraum, durchzuführen.
Der Abzug steht nur für die im Jahr 2009
getätigten Spesen und in Anwendung des Kassaprinzipes, zu.
Es ist nötig, festzuhalten, dass der
maximale Abzug von 250,00 Euro, auf die insgesamt vom
Steuerzahler für das eigene Abonnement und jenes, der zu Lasten
lebenden Familienmitglieder getätigten Spesen, zu verstehen ist.
Unterlagen für die Inanspruchnahme des Steuerabzuges
Zunächst ist der Steuerzahler
verpflichtet den Fahrschein aufzubewahren.
Auf dem persönlichen Fahrschein,
den der Steuerzahler verpflichtend aufbewahren muss, müssen die Dauer
des Abos und die getätigten Kosten angeführt sein.
Zwecks Beweises, dass die Spesen im Jahre 2009
getätigt wurden, muss vom Steuerzahler auch die
eventuelle Dokumentation, die beim Betreiber des Transportdienstes
angefragt werden kann, mit Bescheinigung des Zahlungsdatums,
aufbewahrt werden.
Diese Bescheinigung, muss die wesentlichen
Angaben enthalten, um den Fahrschein identifizieren zu können und
jede andere nützliche Information, um die erbrachte Dienstleistung
festzustellen (Angabe des Benutzers, Zeitraum der Gültigkeit, Datum und
Betrag der getätigten Ausgabe).
Wenn der erworbene Fahrschein nicht
nominativ ist, aber dennoch die Form eines Abos hat, ist der
Betreiber des Dienstes nicht verpflichtet, eine Dokumentation auszustellen.
Für das anzuwendende Verfahren, kann der Benutzer des Dienstes auf den
zweiten Teil des betreffenden Rundschreibens (3.2. Titolo di viaggio non nominativo) zurückgreifen.