sowie das PostAuto Schweiz auf der Strecke zwischen Mals und der Staatsgrenze.
Ausgenommen sind:
die Langstreckenzüge (Intercity, Eurocity, Euronight, Eurostar),
die Züge auf der Strecke Brenner-Innsbruck, sowie die Seilbahnen Mölten, Vöran und Meransen.
Wer darf öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benützen?
Kinder unter sechs Jahren, sowie in Südtirol ansässige Kinder die zwar älter als sechs Jahre sind, aber noch nicht die Schule besuchen, werden kostenlos befördert. Sie dürfen öffentliche Verkehrsmittel nur in Begleitung einer volljährigen Person benützen.
In Südtirol ansässige Blinde können die öffentlichen Verkehrsmittel nach Vorweis des Ausweises des Blindenverbandes kostenlos benutzen.
In Südtirol ansässige Personen, die wegen einer dauernden körperlichen Behinderung den Entwertungsvorgang nicht durchführen können, sowie Rollstuhlfahrer, Vollinvaliden und Gehörlose, können die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos benutzen. Auf Anfrage der Berechtigten wird vom Amt für Personenverkehr, nach Vorweis geeigneter ärztlicher Belege, ein Erkennungausweis ausgestellt.
In Südtirol ansässige Drillinge, Vierlingeusw. können die öffentlichen Verkehrsmittel bis zur Erreichung des 18. Lebensjahres kostenlos benutzen. Bei Vorlage des Familienboges oder einer Ersatzerklärung wird vom Amt für Personenverkehr ein Fahrausweis ausgestellt, aus dem die persönlichen Daten und die Fälligkeit ersichtlich sind.
Schülerinnen und Schüler, die an kulturellen Austauschinitiativen mit Südtiroler Schulen teilnehmen, können die öffentlichen Verkehrsmittel, beschränkt auf die Dauer des Aufenthaltes, auf der Strecke vom Wohnsitz zur Schule und/oder zu Ortschaften von touristischen oder kulturellen Interesse, zu Sportanlagen sowie zu kulturellen -, Sport- und ähnlichen Veranstaltungen von Landesinteresse, beschränkt auf die Dauer der Veranstaltung, kostenlos benützen. Das Amt für Personenverkehr stellt einen Fahrausweis aus, aus dem der Zeitraum, in dem der Dienst beansprucht wird und der Streckenverlauf ersichtlich sind.
Zivil- und Sozialdienstleistende können nach Vorweis des Zivil- oder Sozialdienstpasses die öffentlichen Verkehrsmittel für die Dauer des Zivil- bzw. Sozialdienstes kostenlos benützen.
Die Ordnungskräfte können die öffentlichen Verkehrsmittel in Ausübung ihres Dienstes, auch in Zivilkleidung, kostenlos benutzen.
Die Angehörigen der Streitkräfte können, in Ausübung ihres Dienstes und vorausgesetzt dass sie die Uniform tragen, die öffentlichen Verkehrsmittel kostenlos benutzen.